Vertrag dich: Herausgeber und Autoren

© Franck Boston
© Franck Boston

Ach ja, die Blogpause hat mich etwas durcheinandergebracht. Es steht ja noch eine Folge aus, die ich nun nachschieben will. Ein letztes Mal sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Bei diesem Thema wenden wir uns vom üblichen Normvertrag ab. Denn dort, das sei einmal ausdrücklich gesagt, geht es um Einzelwerke. Mancher Autor ebenso wie mancher engagierte Verleger orientiert sich auch bei Anthologien, in denen mehrere Autoren veröffentlichen, am Normvertrag, da passt es dann aber nicht wirklich. Und tatsächlich bietet der VS auch spezielle Musterverträge für Anthologien an.

Wer dort nachschaut, dem wird auffallen, dass es zwei Ausführungen gibt: eine für Autoren, eine für Herausgeber. Das hat gute Gründe, denn während der Autor nur einen Teil zum Gesamtwerk beisteuert, vertritt der Herausgeber das Gesamtwerk, steht also zum Verlag wie ein Autor mit einer Einzelpublikation. Ist er gleichzeitig mit einem eigenen Beitrag vertreten, sollte er also einen Herausgeber- und einen Autorenvertrag abschließen.

Das Werk des Herausgebers ist also die Anthologie als Gesamtwerk, er liefert als Manuskript die zusammengestellten Autorentexte sowie eventuelle Vor-, Nachwörter und sonstige Ergänzungen. Sein Vertrag betrifft dieses Gesamtwerk. Die Verwertungsrechte (Verlagsrecht) werden hier in der Regel exklusiv, also ausschließlich vergeben. Verständlich, denn es wäre für den Verlag höchst unschön, würde der Herausgeber die Anthologie in dieser Zusammenstellung weiteren Verlagen anbieten oder sie selbst weiterverwerten.

Verwertbare Beiträge

Zusätzlich schließt jeder einzelne Autor mit dem Verlag einen Vertrag über sein beigesteuertes Einzelwerk ab. Und hier, das ist der wichtigste Punkt, um den es mir hier geht, sollten die Rechte, wie im Mustervertrag empfohlen, nicht exklusiv (einfaches Verlagsrecht) vergeben werden. Somit kann sich der Autor die Möglichkeit bewahren, sein ja zumeist kürzeres Werk auch in anderen Anthologien, Zeitschriften oder einem Sammelband eigener Werke zu verwerten. Schließlich werden Anthologien in der Regel nicht wegen eines einzelnen Beitrags gekauft. Und die Rechte für das Gesamtwerk liegen ja exklusiv beim Verlag.

Dennoch wird es vorkommen, dass sich Verlage für eine gewisse Zeit (ein- bis zwei Jahre) auch für die Einzelbeiträge das exklusive Verlagsrecht sichern wollen. Die Befristung und eine entsprechend hohe Vergütung vorausgesetzt halte ich das für durchaus in Ordnung. Womit wir zum Honorar kommen.

Honorierte Arbeit

Dass Autoren für ihre Arbeit nicht bezahlen sollten, dass also jedes Angebot eines sogenannten Verlages, sich Veröffentlichungsraum in einer Anthologie kaufen zu dürfen oder überhaupt irgenwelche Unkostenbeiträge zu leisten, unseriös ist, muss ich hier hoffentlich nicht erneut betonen.

Allerdings gehen die Meinungen darüber, ob Seriösität davon abhängt, dass der Autor eines Anthologiebeitrags entlohnt wird, auseinander. Es ist ein schwieriges Feld, nicht zuletzt weil die in beide Richtungen kostenlose Veröffentlichung im Kleinverlagsbereich (auch bei durchaus engagierten Kleinverlegern) alles andere als eine Seltenheit ist.

Manche Autoren wissen es nicht besser, manche sind gerade zu Beginn einfach dankbar für die Chance, überhaupt veröffentlichen zu dürfen (ging mir auch so), anderen bieten die meist geringen Verdienstmöglichkeiten mit derartigen Veröffentlichungen einfach nicht genug Anreiz, um die Teilnahme an einer Anthologie  davon abhängig zu machen. Nachvollziehbar, wie ich finde.

Andererseits ist noch der kürzeste Text, mag er mir beim Schreiben noch so viel Vergnügen bereiten, durch eine Arbeitsleistung erbracht, die honoriert werden will. Und jeder Anthologiebeitrag hat gleichzeitig Anteil daran, dass der Verlag durch die verkauften Bücher Einnahmen hat. Argumente, die sich in irgendeiner Form auf die geringe Größe des Verlags, der (noch) nicht in der Lage dazu sei, Honorare zu zahlen, beziehen, sind in Wirklichkeit recht schwache. Wer ein Unternehmen gleich welcher Art gründet, muss sich eben auch und nicht zuletzt Gedanken darüber machen, ob und wie er die Personalkosten stemmen kann. Und es gibt ja auch die Kleinverlage, die beweisen, dass es funktioniert.

Gut, letztlich sind jedem Autor solche Entscheidungen selbst überlassen. Und spätestens, wer die Möglichkeit bekommt, in einer der verhältnismäßig seltenen Anthologien mittlerer und größerer Verlage zu veröffentlichen, wird sich um die Vergütung kaum noch Sorgen machen müssen.

Zwei Modelle sind üblich:

  1. Eine Umsatzbeteiligung durch Tantiemen, die zwischen den beteiligten Urhebern (Herausgeber und Autoren) aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt dabei häufig entsprechend der jeweiligen Seitenanzahl, die der einzelne Beitrag umfasst. Anders als beim Normvertrag schreibt der Mustervertrag hier eine konkrete prozentuale Beteiligung von zehn Prozent vom Nettoladenverkaufspreis vor. Es ist aber eben nur ein Mustervertrag. Trotzdem sicher zur Orientierung interessant.
  2. Ein festes Auflagenhonorar, das mit eventuellen weiteren Auflagen steigt. Das Honorar ist oft an die angefangene Druckseite gebunden. Bei einer Geschichte von 9,5 Druckseiten und einem Seitenhonorar von 12 Euro bei der ersten Auflage würde also ein Honorar von 120,- Euro herauskommen. Dieses Honorar ist ein garantiertes Mindesthonorar und wird vom Verlag vorgestreckt.

Einige Empfehlungen seien mir zum Abschluss noch erlaubt:

  • Belegexemplare (Freiexemplare) sind weder Geschenk noch Honorar, sondern gesetzlich vorgesehen!
  • Ebenso sollte man nicht in Dankbarkeitsausbrüche verfallen, wenn man die fertige Anthologie zum bevorzugten Autorenrabatt beziehen darf.
  • Abnahmeverpflichtungen sind letztlich ein versteckter Druckkostenzuschuss und gelten damit nicht als seriös.
  • Schau dir den Mustervertrag genau an. Wo ein konkretes Vertragsangebot deutlich abweicht (s. o. hinsichtlich des exklusiven Verlagsrechts, aber auch die Abgabe zusätzlicher und unüblicher Nebenrechte, …) sollte der Verlag bereit sein, solche Zugaben zusätzlich ins Honorar einfließen zu lassen. Denn bei aller Freude über eine Veröffentlichung, ein Vertragsangebot ist immer nur eine Verhandlungbasis!

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