Vertrag dich: Herausgeber und Autoren

© Franck Boston
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Ach ja, die Blogpause hat mich etwas durcheinandergebracht. Es steht ja noch eine Folge aus, die ich nun nachschieben will. Ein letztes Mal sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Bei diesem Thema wenden wir uns vom üblichen Normvertrag ab. Denn dort, das sei einmal ausdrücklich gesagt, geht es um Einzelwerke. Mancher Autor ebenso wie mancher engagierte Verleger orientiert sich auch bei Anthologien, in denen mehrere Autoren veröffentlichen, am Normvertrag, da passt es dann aber nicht wirklich. Und tatsächlich bietet der VS auch spezielle Musterverträge für Anthologien an.

Wer dort nachschaut, dem wird auffallen, dass es zwei Ausführungen gibt: eine für Autoren, eine für Herausgeber. Das hat gute Gründe, denn während der Autor nur einen Teil zum Gesamtwerk beisteuert, vertritt der Herausgeber das Gesamtwerk, steht also zum Verlag wie ein Autor mit einer Einzelpublikation. Ist er gleichzeitig mit einem eigenen Beitrag vertreten, sollte er also einen Herausgeber- und einen Autorenvertrag abschließen.

Das Werk des Herausgebers ist also die Anthologie als Gesamtwerk, er liefert als Manuskript die zusammengestellten Autorentexte sowie eventuelle Vor-, Nachwörter und sonstige Ergänzungen. Sein Vertrag betrifft dieses Gesamtwerk. Die Verwertungsrechte (Verlagsrecht) werden hier in der Regel exklusiv, also ausschließlich vergeben. Verständlich, denn es wäre für den Verlag höchst unschön, würde der Herausgeber die Anthologie in dieser Zusammenstellung weiteren Verlagen anbieten oder sie selbst weiterverwerten.

Verwertbare Beiträge

Zusätzlich schließt jeder einzelne Autor mit dem Verlag einen Vertrag über sein beigesteuertes Einzelwerk ab. Und hier, das ist der wichtigste Punkt, um den es mir hier geht, sollten die Rechte, wie im Mustervertrag empfohlen, nicht exklusiv (einfaches Verlagsrecht) vergeben werden. Somit kann sich der Autor die Möglichkeit bewahren, sein ja zumeist kürzeres Werk auch in anderen Anthologien, Zeitschriften oder einem Sammelband eigener Werke zu verwerten. Schließlich werden Anthologien in der Regel nicht wegen eines einzelnen Beitrags gekauft. Und die Rechte für das Gesamtwerk liegen ja exklusiv beim Verlag.

Dennoch wird es vorkommen, dass sich Verlage für eine gewisse Zeit (ein- bis zwei Jahre) auch für die Einzelbeiträge das exklusive Verlagsrecht sichern wollen. Die Befristung und eine entsprechend hohe Vergütung vorausgesetzt halte ich das für durchaus in Ordnung. Womit wir zum Honorar kommen.

Honorierte Arbeit

Dass Autoren für ihre Arbeit nicht bezahlen sollten, dass also jedes Angebot eines sogenannten Verlages, sich Veröffentlichungsraum in einer Anthologie kaufen zu dürfen oder überhaupt irgenwelche Unkostenbeiträge zu leisten, unseriös ist, muss ich hier hoffentlich nicht erneut betonen.

Allerdings gehen die Meinungen darüber, ob Seriösität davon abhängt, dass der Autor eines Anthologiebeitrags entlohnt wird, auseinander. Es ist ein schwieriges Feld, nicht zuletzt weil die in beide Richtungen kostenlose Veröffentlichung im Kleinverlagsbereich (auch bei durchaus engagierten Kleinverlegern) alles andere als eine Seltenheit ist.

Manche Autoren wissen es nicht besser, manche sind gerade zu Beginn einfach dankbar für die Chance, überhaupt veröffentlichen zu dürfen (ging mir auch so), anderen bieten die meist geringen Verdienstmöglichkeiten mit derartigen Veröffentlichungen einfach nicht genug Anreiz, um die Teilnahme an einer Anthologie  davon abhängig zu machen. Nachvollziehbar, wie ich finde.

Andererseits ist noch der kürzeste Text, mag er mir beim Schreiben noch so viel Vergnügen bereiten, durch eine Arbeitsleistung erbracht, die honoriert werden will. Und jeder Anthologiebeitrag hat gleichzeitig Anteil daran, dass der Verlag durch die verkauften Bücher Einnahmen hat. Argumente, die sich in irgendeiner Form auf die geringe Größe des Verlags, der (noch) nicht in der Lage dazu sei, Honorare zu zahlen, beziehen, sind in Wirklichkeit recht schwache. Wer ein Unternehmen gleich welcher Art gründet, muss sich eben auch und nicht zuletzt Gedanken darüber machen, ob und wie er die Personalkosten stemmen kann. Und es gibt ja auch die Kleinverlage, die beweisen, dass es funktioniert.

Gut, letztlich sind jedem Autor solche Entscheidungen selbst überlassen. Und spätestens, wer die Möglichkeit bekommt, in einer der verhältnismäßig seltenen Anthologien mittlerer und größerer Verlage zu veröffentlichen, wird sich um die Vergütung kaum noch Sorgen machen müssen.

Zwei Modelle sind üblich:

  1. Eine Umsatzbeteiligung durch Tantiemen, die zwischen den beteiligten Urhebern (Herausgeber und Autoren) aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt dabei häufig entsprechend der jeweiligen Seitenanzahl, die der einzelne Beitrag umfasst. Anders als beim Normvertrag schreibt der Mustervertrag hier eine konkrete prozentuale Beteiligung von zehn Prozent vom Nettoladenverkaufspreis vor. Es ist aber eben nur ein Mustervertrag. Trotzdem sicher zur Orientierung interessant.
  2. Ein festes Auflagenhonorar, das mit eventuellen weiteren Auflagen steigt. Das Honorar ist oft an die angefangene Druckseite gebunden. Bei einer Geschichte von 9,5 Druckseiten und einem Seitenhonorar von 12 Euro bei der ersten Auflage würde also ein Honorar von 120,- Euro herauskommen. Dieses Honorar ist ein garantiertes Mindesthonorar und wird vom Verlag vorgestreckt.

Einige Empfehlungen seien mir zum Abschluss noch erlaubt:

  • Belegexemplare (Freiexemplare) sind weder Geschenk noch Honorar, sondern gesetzlich vorgesehen!
  • Ebenso sollte man nicht in Dankbarkeitsausbrüche verfallen, wenn man die fertige Anthologie zum bevorzugten Autorenrabatt beziehen darf.
  • Abnahmeverpflichtungen sind letztlich ein versteckter Druckkostenzuschuss und gelten damit nicht als seriös.
  • Schau dir den Mustervertrag genau an. Wo ein konkretes Vertragsangebot deutlich abweicht (s. o. hinsichtlich des exklusiven Verlagsrechts, aber auch die Abgabe zusätzlicher und unüblicher Nebenrechte, …) sollte der Verlag bereit sein, solche Zugaben zusätzlich ins Honorar einfließen zu lassen. Denn bei aller Freude über eine Veröffentlichung, ein Vertragsangebot ist immer nur eine Verhandlungbasis!

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Vertrag dich: Verramscht

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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Irgendwann hat auf dem Markt jedes Werk seinen Zenit überschritten. Dann will der Verlag die Restauflage möglicherweise verramschen oder gar makulieren. Im Normvertrag (§10) wird dafür eine Anzahl an verkauften Exemplaren vereinbart, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterschritten werden muss, damit der Verlag dazu berechtigt ist.

Wird die Restauflage verramscht, also zu einem verringerten Preis verkauft, ist der Autor entsprechend des vertraglich vereinbarten Honorarprozentsatzes am Erlös beteiligt. Der Autor kann allerdings dem Verlag die Restauflage auch – ganz oder teilweise – abkaufen. Und zwar zum Preis, zu dem sie veramscht worden wäre, abzüglich des Autorenhonorars.

Geht es darum, die Restauflage zu makulieren, sie also einzustampfen, kann der Autor sie ganz oder zum Teil untentgeltlich übernehmen.

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Vertrag dich: Vergriffen

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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Ist die Verlagsausgabe des Werkes vergriffen und wird vom Verlag nicht mehr angeboten und ausgeliefert, sieht der Normvertrag Folgendes vor (§ 9 Absatz 1):

  1. Der Verlag muss den Autor über diese Sachlage informieren.
  2. Der Autor kann nun den Verlag schriftlich auffordern, sich innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung zu verpflichten, eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten. Das heißt, der Verlag muss sich innerhalb dieser drei Monate für ein Ja oder ein Nein entscheiden.
  3. Im Vertrag wird für den Fall, dass der Verlag diese Verpflichtung eingeht, eine weitere Frist individuell festgelegt, bis zu der der Verlag dieser Verpflichtung nachkommen muss. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der drei Monate, die der Verlag für die Entscheidung Zeit hatte.

Kompliziert? Nehmen wir uns ein Beispiel vor:

Der Verlag informiert den Autor am heutigen 4. Januar, dass sein Buch vergriffen ist. Der Autor reagiert prompt und schickte dem Verlag am 5. Januar die Aufforderung, nachzudrucken. Die Aufforderung geht am 6. Januar beim Verlag ein. Der Verlag hat nun drei Monate Zeit, sich zum Nachdruck zu verpflichten. Am 15. Februar geht der Verlag diese Verpflichtung ein. Er befindet sich damit innerhalb der Dreimonatsfrist, die am 6. April endet. Die Vertragspartner hatten im Vertrag eine Frist zum Nachdrucken von 12 Monaten vereinbart. Diese beginnen mit dem Ende der Dreimonatsfrist, also am 6. April. Der Verlag muss also seiner Verpflichtung bis zum 6. April des Folgejahres nachkommen.

In der Regel wird der Autor diese Rechnung nicht machen müssen, weil sich der Verlag frühzeitig für oder gegen eine Neuauflage entscheiden und die Fristen nicht ausreizen wird.

Rechte zurück!

Lässt der Verlag jedoch eine dieser Fristen verstreichen, kann der Autor schriftlich vom Vertrag zurücktreten (und somit die Verwertungsrechte vollumfänglich zurückhalten). Liegt ein Verschulden des Verlags vor, kann der Autor stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Fließen dem Verlag anschließend etwa durch Remission noch Restexemplare zu, ist er wiederum in einer festzulegenden Frist berechtigt, diese noch zu verkaufen. Er ist allerdings verpflichtet, den Autor über die Anzahl der Exemplare zu unterrichten und sie ihm zur Übernahme anzubieten.

Der zweite Absatz des Paragrafen legt außerdem fest, dass es das Recht des Autors ist, das Werk für Folgeauflagen zu überarbeiten. Bei Werken wie Sachbüchern, bei denen eine solche Überarbeitung notwendig wird, ist der Autor zur Überarbeitung sogar verpflichtet. Wesentlichen Veränderungen von Art und Umfang des Werkes muss der Verlag zustimmen.

Lehnt der Autor die Bearbeitung ab, ist dazu nicht in der Lage oder liefert nicht in einer angemessenen Frist, kann der Verlag einen Dritten als Bearbeiter bestellen. In diesem Fall bedarf es hinsichtlich wesentlicher Änderungen der Zustimmung des Autors.

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Vertrag dich: Nebensache?

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Entsprechend dem Normvertrag hat sich der Verlag intensiv um die Verwertung der Nebenrechte zu kümmern. Grundsätzlich kann er das, indem er die Rechte selbst wahrnimmt oder einen Lizenznehmer findet. Ist eine dafür angemessene Frist verstrichen, ohne dass eine Verwertung erfolgt ist, kann der Autor die entsprechenden Nebenrechte zurückfordern.

Für den Autor besonders wichtig: Der Verlag verpflichtet sich mit dem Normvertrag dazu, in dem Fall, da mehrere Möglichkeiten zur Verwertung eines Nebenrechts bestehen, die für den Autor materiell und/oder ideell günstigere zu wählen, also ganz im Interesse des Autors zu handeln. Und zwar auch dann, wenn der Verlag selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert.

Pech für die Kleinen

Sagen wir zum Beispiel, der Autor hat für sein Werk mit Verlag A einen Verlagsvertrag für eine Hardcoverausgabe abgeschlossen. Die verkauft sich so gut, dass sowohl Verlag A als auch die Verlage B und C das Werk als Taschenbuch herausbringen wollen. Verlag A muss den Autor nicht nur über die Angebote der anderen beiden Verlage informieren, er muss ihm auch das beste Angebot machen, will er das Nebenrecht für die Taschenbuchausgabe selbst wahrnehmen. Eine Regelung, die dem Autor in jeder Hinsicht zugute kommt, während Kleinverlage so in der Regel ihre besten Pferde im Stall verlieren.

Wird ein Nebenrecht durch einen Dritten wahrgenommen, empfiehlt der VS in seinen Vergütungsempfehlungen eine Aufteilung des erzielten Erlöses zwischen Verlag und Autor von 40 : 60 bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50 : 50 bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).

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Vertrag dich: Vorgeschossen

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In den Absätzen drei und vier des §4 des Normvertrags geht es um den möglichen Honorarvorschuss für den Autor. Vorgeschlagen wird eine Drittelung des Vorschusses, sodass es an folgenden drei Terminen zu Auszahlungen kommt:

1. bei Abschluss des Vertrags,
2. bei Abgabe des Werkes,
3. bei Erscheinen des Werkes.

Soweit mir bekannt, sind auch eine Einmalzahlung bei Erscheinen des Werkes oder eine Halbierung bei Vertragsabschluss und Erscheinen üblich.

Die Höhe des Vorschusses hängt verständlicherweise von verschiedenen Faktoren ab, allen voran von den Absatzerwartungen des Verlags, den Möglichkeiten des Verlags und dem Verhandlungsgeschick des Autors oder seines Agenten. Bei kleineren Verlagen wird der Autor oft notgedrungen auf einen Vorschuss verzichten müssen.

Nicht rückzahlbar

Unabhängig von der Höhe des Vorschusses ist selbiger immer ein Garantiehonorar. Das bedeutet, der Autor darf es unter allen Umständen behalten, auch dann, wenn der tatsächliche Buchverkauf es nicht wieder einspielt. Finanziell ist das ein Vorteil für den Autor. Was man hat, das hat man!

Dennoch weiß ich von Autoren, die zugunsten anderer Vertragskonditionen lieber auf ein allzu hohes Garantiehonorar verzichten. Verkauft sich das Buch gut, spült es dem Autor das Geld ohnehin aufs Konto (und der Autor bekommt früher ein Gefühl dafür, wie gut sich das Buch verkauft, weil er es an den Tantiemen auf seinem Konto ablesen kann). Bleibt der Verkauf hinter den Erwartungen zurück, verdient der Autor zwar möglicherweise weniger, sieht sich aber auch weniger dem Druck ausgesetzt, eben diesen Erwartungen nicht gerecht geworden zu sein, wenn der Verkauf das entsprechend niedrigere Garantiehonorar dennoch eingespielt hat. Das hängt sicher von der jeweiligen Autorenpersönlichkeit ab, kann aber durchaus auch Ergebnis strategischer Überlegungen sein.

Aus dem Vorgenannten geht schon hervor, dass ein Garantiehonorar keine zusätzliche Honorierung darstellt. Es wird als Vorschuss auf die Tantiemen, die sich aus dem Buchverkauf ergeben, angerechnet. Bis diese den Vorschuss ausgeglichen haben, erhält der Autor zwar regelmäßig seine Abrechnungen, die aber entsprechend eine negative Endsumme ausweisen.

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Vertrag dich: Hauptsache netto

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In §4 des Normvertrags wird das Absatzhonorar für Verlagsausgaben verhandelt. Es geht also um die Hauptvergütung, das Honorar, das der Autor für die vom Verlag verkauften Ausgaben seines Werkes erhält.

Es sind drei Vergütungsmodelle vorgesehen, die alle auf der Auszahlung von Tantiemen beruhen. Nicht vorgesehen ist dagegen eine Pauschalvergütung, die nicht zu Unrecht unüblich ist.

Tatsächlich ist ein einmaliges pauschales Honorar für den Autor natürlich nur dann sinnvoll, wenn es mindestens annähernd dem entspricht, was er mittels Tantiemen an den verkauften Büchern hätte verdienen können, während für den Verleger das umgekehrte Interesse gilt, er also darauf spekulieren muss, dass der Bücherverkauf das Honorar mehr als deckt. Dem Autor, der sich dennoch Vorteile durch ein Pauschalhonorar verspricht, kann man daher nur raten, sich vertraglich derart abzusichern, dass bei einem Verkauf, der die Erwartungen übertrifft, nachverhandelt wird. Möglich ist natürlich auch, entsprechende Regelungen von vornherein im Ausgangsvertrag festzuhalten.

Drei Modelle

Die drei Modelle, die dem Normvertrag entsprechen, sehen alle eine prozentuale Beteiligung des Autors vor. Und zwar am:

  1. Nettoladenpreis:
    Der Nettoladenpreis ist der Preis, zu dem das Buch im Buchhandel angeboten wird abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit sieben Prozent).
    Kostet ein Taschenbuch im Handel 10 Euro, beträgt der Nettoladenpreis 9,30 Euro. Der Autor verdient also bei einer prozentualen Beteiligung von fünf Prozent an jedem verkauften Exemplar knapp 0,47 Euro.
    Meiner Meinung nach sollte der Autor dieses Vergütungsmodell allen anderen vorziehen. Nicht nur, weil er bei den anderen sehr darauf achten muss, dass er nicht übervorteilt wird. Geht alles sauber zu, kann er am Ende gleich gut oder schlecht verdienen wie beim Nettoladenpreis-Modell. Allerdings ist dieses eben für ihn das nachvollziehbarste. Der Nettoladenpreis bleibt immer der gleiche und ist von keinen weiteren Faktoren abhängig, egal bei welchem Händler das einzelne Exemplar verkauft wird, egal ob online oder im stationären Buchhandel.
  2. Nettoverlagsabgabepreis:
    In diesem Fall dient als Berechnungsgrundlage nicht der Ladenpreis, sondern der Preis, zu dem der Verlag das Buch an den Buchhandel abgibt. Vom Ladenpreis wird also der Händlerrabatt abgezogen. Da der durchaus bei rund 40 bis 50 Prozent (manchmal mehr) liegen kann, fällt der Betrag, an dem der Autor beteiligt wird, entsprechend geringer aus.
    Ergo muss der darauf achten, dass dies durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird.
  3. Nettoumsatzbeteiligung:
    Dieses Vergütungsmodell entspricht letztendlich weitgehend dem Nettoverlagsabgabepreis. Der Autor wird am um die gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Umsatz beteiligt, den der Verlag im Abrechnungszeitraum mit dem Werk des Autors macht.
    Auch hier gilt es zu beachten, dass die geringere Bemessungsgrundlage durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird.

Ich wiederhole es noch einmal: Das Bestreben des Autors sollte dahingehen, einen Vertrag mit dem Vergütungsmodell 1 abzuschließen. Beide Alternativen entsprechen letztlich dem Versuch, die Rabattschlachten im Buchhandel auf den Autor abzuwälzen. Eine interessante Diskussion zu eben diesem Thema findet man auch im Montségurforum.

Wie hoch sollten die Prozente sein?

Die prozentuale Beteiligung des Autors wird im Normvertrag nicht geregelt. Es gibt allerdings Vergütungsempfehlungen des VS. Demnach liegt der Richtwert bei zehn Prozent bei Hardcovern und fünf Prozent bei Taschenbüchern, jeweils mit einer Staffelung nach oben bei hohen Verkaufszahlen.

In der Praxis darf die Beteiligung gern höher ausfallen, fällt sie niedriger aus, sollte dies von Verlagsseite etwa durch einen erhöhten Marketingaufwand (z.B. bei Debütanten) gerechtfertigt werden. Einzelheiten dazu findet man in den oben verlinkten Empfehlungen des VS.

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Vertrag dich: Verlagspflicht

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In §3 des Normvertrags verpflichtet sich der verlegende Vertragspartner, das Werk zu vervielfältigen,  zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.

Dabei gelten die Werbemaßnahmen als angemessen, die dem Vertragszweck (dem Vervielfältigen und Verbreiten des Werkes) und dem Standard vergleichbarer Ausgaben im Verlagsbuchhandel entsprechen. Gleiches gilt für Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Ladenpreis.

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Vertrag dich: Im Sinne des Autors

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In §2 Absatz 5d des Normvertrags werden drei Dinge geregelt, die das geistige Eigentum des Autors schützen:

1. Sofern der Verlag laut Vertrag berechtigt ist, Änderungen am Werk vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so darf das nur in einer Weise geschehen, die nicht die geistigen und persönlichen Rechte des Autors am Werk gefährden könnte. Dies ist im Sinne des Urheberrechtsschutzes.

2. Vergibt der Verlag zur Ausübung eines der Nebenrechte eine Lizenz an einen Dritten, ist er dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass auch der Lizenznehmer den Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes anhört.

3. Ebenso ist der Autor natürlich vom Verlag selbst anzuhören, falls dieser eines der Nebenrechte selbst ausüben will. Besitzt der Autor die entsprechenden Kompetenzen, muss der Verlag zunächst ihm die entsprechende Bearbeitung des Werkes anbieten, bevor ein Dritter beauftragt wird.

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Vertrag dich: Nur mit deiner Zustimmung

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In §2 Absatz 5b des Normvertrags wird festgelegt, dass der Verlag die Nebenrechte nur an Dritte abtreten kann, wenn der Autor dem zustimmt. Will also der Verlag etwa statt oder zusätzlich zu einer eigenen Taschenbuchausgabe eine Lizenz an einen anderen Verlag vergeben, braucht er dazu das Einverständnis des Autors.

Es ist demnach keineswegs so, dass der Autor mit der Abgabe der Nebenrechte an seinen Verlag vollkommen entmachtet würde. Ausnahmen sind hier die Einräumung von Sublizenzen gegenüber ausländischen Lizenznehmern in ihrem Sprachgebiet sowie „die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung“ (die im Übrigen noch keine tatsächliche Verfilmung bedeutet).

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Vertrag dich: Aufs Nebengleis

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In den Absätzen 2 und 3 von §2 des Normvertrags geht es um die verschiedenen Nebenrechte, die der Autor dem Verlag überträgt. Es handelt sich etwa um die Verwertung als Taschenbuch- und Sonderausgaben, um Übersetzungen, um Hörbuch-, Theater und Filmadaptionen, um Vortrags- und Sendungsrechte usw.

Anders als man glauben könnte und als es auch oft postuliert wird, lauern hier vom Prinzip her keine großen Fallen. Die verschiedenen Nebenrechte sind detailliert aufgeführt und verständlich im Vertrag niedergeschrieben.

Natürlich fühlt man sich erst einmal benachteiligt, wenn man dem Verlag diese ganzen Rechte „in den gierigen Rachen schiebt“, doch wie auch beim Hauptrecht könnte der Autor selbst damit meist relativ wenig anfangen.

Der Verlag verpflichtet sich, wie wir noch sehen werden, dazu, sich um die Verwertung dieser Rechte zu bemühen und dabei im Sinne des Autors zu handeln, der (abgesehen von zwei Ausnahmen) auch jeder Verwertung zustimmen muss, letztlich also weiter über die Nutzung der Rechte bestimmen kann.

Tatsächlich muss der Verlag sogar dann im Sinne des Autors handeln, wenn er sich damit selbst Konkurrenz macht. Wenn der Autor, dessen Roman in (Klein-) Verlag A erschienen ist, dem Angebot einer Lizenzausgabe bei (Groß-) Verlag B folgen will, könnte Verlag A dem nur entgegenwirken, wenn er den Autor mit einem besseren Angebot überzeugen könnte.

Ohnehin – das geht aus dem Gesagten schon hervor – werden die Nebenrechte nicht verschenkt. Sobald eines verwertet werden soll, gelten, je nachdem, ob der Verlag selbst verwerten oder eine Lizenz vergeben möchte, die Vereinbarungen zur Vergütung, die im Normvertrag in §4 und §5 getroffen werden.

Ansonsten ist noch wichtig, dass im Normvertrag die Nebenrechte ebenso wie das Hauptrecht vom Autor ausschließlich an den Vertragspartner vergeben werden. Beide Vertragspartner können sich im Übrigen entweder auf das Gesamtpaket an Nebenrechten einigen, die Nebenrechte aber auch einzeln verhandeln.

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Vertrag dich: Ausgeschlossen!

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Im Normvertrag heißt es in §2 Absatz 1:

Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.

Hier geht es also gleich ans Eingemachte. Mit diesem Absatz tritt der Autor dem Verlag das Recht ab, das gelieferte Werk in gedruckter Form zu vervielfältigen und zu verbreiten, es also zu verlegen und zu verkaufen. Gleiches gilt für eventuelle Ausgaben in körperlicher elektronischer Form, also etwa als Hörbuch. Der Autor behält nur das Urheberrecht, das man ihm auch nicht nehmen kann.

Von nun an ist also nur noch der Verlag berechtigt, mit dem Text etwas anzustellen, denn das Recht wird ausschließlich übertragen. Würde der Autor dem Vertragspartner das einfache Verlagsrecht übertragen, wie es etwa bei Beiträgen für Anthologien üblich ist (dazu in einem späteren Artikel mehr), könnte er sein Manuskript beliebig selbst weiterverwerten oder die Rechte  weiteren Partnern anbieten. Klar, dass das bei Einzeltiteln wie Romanen nicht gewünscht ist.

Dieses Hauptrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung wird räumlich unbeschränkt vergeben, gilt also auf der ganzen Welt und theoretisch auch darüber hinaus. Das Hauptrecht bezieht sich dabei allerdings auf die Originalausgabe, nicht auf eventuelle Übersetzungen.

Das Verlagsrecht wird für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts übertragen, das in Deutschland derzeit 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinausgeht bzw. bei anonymem Urheber (oder Vewendung eines Pseudonyms) 70 Jahre nach der Veröffentlichung erlischt.

Es muss allerdings dazugesagt werden, dass diese Rechteübertragung an Bedingungen geknüpft ist, die in der Regel dazu führen, dass die Rechte früher oder später an den Autor (oder seine Erben)  zurückfallen. Diese Bedingungen finden sich in §9 des Normvertrags. Wenn nämlich der Verlag seinen verlegerischen Pflichten nicht mehr nachkommt, indem er das Werk nicht mehr für den Markt bereithält (Auflage vergriffen, eine Neuauflage wird nicht hergestellt), ist der Autor nach einer dreimonatigen Frist berechtigt, eine Neuauflage zu verlangen oder die Rechte zurückzufordern, was der üblichen Praxis entspricht.

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Vertrag dich: Titel(n)

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Im Normvertrag heißt es in §1 Absatz 2:

Der endgültige Titel wird in Abstimmung zwischen Autor und Verlag festgelegt, wobei der Autor dem Stichentscheid des Verlages zu widersprechen berechtigt ist, soweit sein Persönlichkeitsrecht verletzt würde.

Der erste Satz klingt nach eitel Sonnenschein. Der Titel des Werkes, das Vertragsgegenstand ist, wird also zwischen Autor und Verlag abgestimmt. Und weil sich vermutlich die meisten Autoren wünschen, dass der Titel, den sie sich für ihr Buch erdacht haben, am Ende auf dem Cover prangt, ist es doch schön zu lesen, dass der Autor sogar das letzte Wort hat.

Oder doch nicht? Da steht ja noch etwas von Stichentscheid des Verlags. Das bedeutet im Klartext, werden sich Autor und Verlag nicht einig, entscheidet der Verlag. Dem kann der Autor zwar widersprechen, aber nur, wenn sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, was nur selten der Fall sein dürfte.

Das letzte Wort hat also der Verlag. Anders gesagt, der Verlag wählt den Titel für das Werk. Hat der Autor einen Titel vorgeschlagen, der auch dem Verlag zusagt, ist alles super, wenn nicht, wird sich der Autor gewöhnlich mit dem Vorschlag des Verlags anfreunden müssen.

Und, wer es sich ehrlich eingesteht, wird zugeben müssen, dass das auch einleuchtend ist. Der Titel ist ein nicht unwesentlicher Aspekt der Platzierung und des Marketings. Beides ist Verlagssache. Der Verlag dürfte damit in der Regel die kompetentere Entscheidung treffen. Dass der Autor sicher dennoch nicht immer zufrieden ist, steht auf einem anderen Blatt.

Kaum ein Verlagsverantwortlicher wird sich letztlich einem partnerschaftlichen Austausch entziehen. Steht ja sogar im Vertrag.

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Vertrag dich: Der Normvertrag

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Heute geht es um den Normvertrag an sich. Dieser wurde in einem Rahmenvertrag zwischen „dem Verband deutscher Schriftsteller (VS) in der IG Medien und dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. – Verleger-Ausschuß“ vereinbart. Er liegt seit dem 1. April 1999 in unveränderter Form vor.

Dieser Normvertrag ist eine Empfehlung, wie ein Werkvertrag zwischen Autor und Verleger aussehen sollte. Empfehlung bedeutet, dass der Normvertrag nicht bindend ist. Dabei ist aber weniger daran gedacht, dass Verleger, sofern sie Mitglieder des Börsenvereins sind, ihre ganz eigenen Verträge aufsetzen sollen. Vielmehr geht es um individuelle Abweichungen vom Normvertrag, die, falls sie zu Lasten des Autors gehen, sachlich begründet sein müssen. Dazu heißt es im Rahmenvertrag zwischen VS und Börsenverein:

Die Vertragschließenden verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß ihre Mitglieder nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu Lasten des Autors von diesem Normvertrag abweichen.

Auch kann der Normvertrag im Regelfall nicht für alle Arten von Publikationen gelten, etwa für fachwissenschaftliche Werke oder Schulbücher. Auch Anthologien benötigen besondere Regelungen. Für letztere gibt es entsprechende Musterverträge, die die Besonderheiten für Autoren und Herausgeber berücksichtigen.

Für den Autor bedeutet der Normvertrag also vor allem Orientierung. Er kann den angebotenen Verlagsvertrag mit dem Normvertrag vergleichen und sollte hellhörig werden, wo sich Abweichungen zeigen. Diese sollte er in Ruhe prüfen und sich gegebenenfalls beraten lassen. Sie können natürlich auch zu seinem Vorteil sein.

Die Norm- und Musterverträge lassen sich auf den Internetseiten vom VS herunterladen. Wer sich über darüber hinausgehende Verträge und Honorare (Lektoren, bildende Künstler, Musikunterricht, …) informieren will, ist bei mediafon an der richtigen Adresse. Für die Schweiz hat der AdS einen eigenen, an den Normvertrag angelehnten Mustervertrag entwickelt.

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Vertrag dich!

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Mit diesem Artikel beginnt eine neue Reihe auf diesem Blog. Diese soll euch helfen, Verlagsverträge besser zu verstehen.

Bisherige Artikel dieser Reihe:

  1. Vertrag dich! (diese Einleitung)
  2. Der Normvertrag
  3. Titel(n)
  4. Ausgeschlossen!
  5. Aufs Nebengleis
  6. Nur mit deiner Zustimmung
  7. Im Sinne des Autors
  8. Verlagspflicht
  9. Hauptsache netto
  10. Vorgeschossen
  11. Nebensache?
  12. Vergriffen
  13. Verramscht

Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Ein Verlagsvertrag wird zwischen dem Verfasser bzw. Urheber eines Werkes (oder auch einem autorisierten Vertreter des Verfassers/Urhebers) und einem Verlag geschlossen. Zu den Rechten und Pflichten beider Parteien, die in einem solchen Vertrag geregelt werden, kommen wir in den späteren Artikeln noch. Wer aber ist das Gegenüber überhaupt? Was kann der Verfasser grundsätzlich von einem Verlag erwarten, mit dem er einen Vertrag abschließt? Was also zeichnet einen Verlag aus?

Ein Verlag ist ein Verlag ist ein Verlag

Es gibt inzwischen diverse Möglichkeiten, ein Werk zu veröffentlichen. Dieser Artikel stellt sich nicht die Aufgabe, diese in wertender Weise miteinander zu vergleichen. Welche Vor- und Nachteile die Alternativen im Einzelnen haben mögen, wurde und wird an anderer Stelle diskutiert.

Alle lassen sich aber hinsichtlich eines Kriteriums in zwei Gruppen teilen:

  1. Verfasser und Verleger des Werkes sind eindeutig voneinander getrennt, der Verleger trägt die alleinige Verantwortung für die verlegerische Tätigkeit.
  2. Der Verfasser übernimmt zumindest einen Teil der verlegerischen Verantwortung, tritt damit also selbst als Verleger auf (Selbstverleger).

Ein Verleger und der Verlag, der eventuell hinter ihm steht, zeichnet sich also dadurch aus, dass er in seiner Verantwortung die verlegerische Tätigkeit übernimmt.

Diese Tätigkeit besteht im Wesentlichen in der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.

Ein Verlag ist ein Medienunternehmen, das Werke der Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet.
(Wikipedia)

Verlag, Wirtschaftsunternehmen zur Herstellung, Vervielfältigung und zum Vertrieb von Büchern, Zeitschriften, Landkarten, Noten, Kalendern und anderen der Information und Unterhaltung dienenden Medien.
(Metzler-Literatur-Lexikon, Stuttgart 1990)

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 1)

Der Auszug aus dem Verlagsgesetz zeigt schon: Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes definieren den Verleger nicht nur, sie sind sogar seine gesetzliche Pflicht.

Namenspoker

Nun ist der Begriff Verlag nicht geschützt. Auch eine Bäckerei könnte ihn im Namen führen. Das wäre auch nicht weiter schlimm, weil beim „Brotverlag“ relativ schnell ersichtlich würde, dass es sich trotz des Namens nicht um einen Verlag, sondern eben um eine Bäckerei handelt. Und vermutlich würde deren Inhaber sich schnell wieder von dem Namen verabschieden, weil er dennoch mit unverlangt eingesandten Manuskripten überhäuft würde.

Handelt es sich aber um ein Unternehmen, das in irgendeiner Form mit Büchern zu tun hat, etwa indem es seinen Kunden ermöglicht, Manuskripte zu veröffentlichen, wird die Sache etwas schwieriger. Ob nun vorsätzlich oder unwissentlich, hier lässt sich der Uninformierte schnell täuschen. Denn zum Verlag wird das Unternehmen eben nicht, weil es sich so nennt, sondern nur dann, wenn es auch verlegt, also seine gesetzlich vorgeschriebenen Verlegerpflichten erfüllt.

Die verlegerischen Pflichten

Ein Verlag, der auch einer sein will, muss demnach in vollem Umfang die Verantwortung für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes übernehmen. Die Vervielfältigung umfasst den gesamten Herstellungsprozess, die Verbreitung das Platzieren, Bewerben und Verkaufen des Werkes.

Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, müssen dem Vertragszweck (das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten) angemessen sein.

Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 14)

Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.
(Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen, § 3, Absatz 2 und 3)

Diese Zweckentsprechung lässt sich sicher nicht bis ins letzte Detail eindeutig bestimmen, klar ist aber, dass der Verlag das Werk in einer Weise vervielfältigen und verbreiten muss, die dem Werk eine Chance im Wettbewerb mit gleichartigen Werken einräumt.

Für ein Werk der Literatur bedeutet das etwa, das Werk angemessen zu redigieren. Die Verantwortung für Lektorat und Korrektorat liegt also ebenfalls beim Verlag. Die Korrekturpflicht wird im Verlagsgesetz gesondert hervorgehoben:

Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 20 (1) )

Anzumerken ist noch, dass der Verleger die notwendigen Maßnahmen natürlich in Auftrag geben kann. Er trägt nur die Verantwortung.

Verantwortung = Risiko

Verlegerische Verantwortung bedeutet auch verlegerisches Risiko. Das betrifft nicht ausschließlich, aber ganz zentral das finanzielle Risiko.

Alle zur Vervielfältigung und Verbreitung notwendigen Ausgaben trägt der Verlag. Vom Lektorat über die Herstellung bis zum Marketing. Der Verlag legt das Geld vor:

Die Bedeutung „Bücher herstellen und verbreiten, herausbringen“ hat sich aus „Geld, Kosten vorlegen, vorstrecken, für jemanden übernehmen“ entwickelt.
(Duden Band 7 – Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 2001, zum Stichwort verlegen)

Spielt der Umsatz die Kosten nicht wieder ein, trägt der Verleger das Risiko und kann es nicht auf den Verfasser abwälzen.

Wer also Wert darauf legt, bei einem Verlag zu veröffentlichen, wird darauf achten müssen, dass die Verantwortung für Vervielfältigung und Verbreitung in vollem Umfang auf Verlegerseite liegt. Ein Unternehmen, dass diese Verantwortung nicht in vollem Umfang übernimmt, ist kein Verlag, wie auch immer es sich nennt.

Zum Schluss sei noch einmal betont, dass die Vor- und Nachteile eines Verlags hier nicht zur Debatte stehen sollen. Wo das eigene Werk am besten aufgehoben ist, wird jeder für sich selbst entscheiden müssen.

Nach dieser Einleitung jedenfalls, wollen wir in den nächsten Artikeln tiefer ins Verlagsvertragliche eintauchen. Bis nächste Woche!