
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Ist die Verlagsausgabe des Werkes vergriffen und wird vom Verlag nicht mehr angeboten und ausgeliefert, sieht der Normvertrag Folgendes vor (§ 9 Absatz 1):
- Der Verlag muss den Autor über diese Sachlage informieren.
- Der Autor kann nun den Verlag schriftlich auffordern, sich innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung zu verpflichten, eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten. Das heißt, der Verlag muss sich innerhalb dieser drei Monate für ein Ja oder ein Nein entscheiden.
- Im Vertrag wird für den Fall, dass der Verlag diese Verpflichtung eingeht, eine weitere Frist individuell festgelegt, bis zu der der Verlag dieser Verpflichtung nachkommen muss. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der drei Monate, die der Verlag für die Entscheidung Zeit hatte.
Kompliziert? Nehmen wir uns ein Beispiel vor:
Der Verlag informiert den Autor am heutigen 4. Januar, dass sein Buch vergriffen ist. Der Autor reagiert prompt und schickte dem Verlag am 5. Januar die Aufforderung, nachzudrucken. Die Aufforderung geht am 6. Januar beim Verlag ein. Der Verlag hat nun drei Monate Zeit, sich zum Nachdruck zu verpflichten. Am 15. Februar geht der Verlag diese Verpflichtung ein. Er befindet sich damit innerhalb der Dreimonatsfrist, die am 6. April endet. Die Vertragspartner hatten im Vertrag eine Frist zum Nachdrucken von 12 Monaten vereinbart. Diese beginnen mit dem Ende der Dreimonatsfrist, also am 6. April. Der Verlag muss also seiner Verpflichtung bis zum 6. April des Folgejahres nachkommen.
In der Regel wird der Autor diese Rechnung nicht machen müssen, weil sich der Verlag frühzeitig für oder gegen eine Neuauflage entscheiden und die Fristen nicht ausreizen wird.
Rechte zurück!
Lässt der Verlag jedoch eine dieser Fristen verstreichen, kann der Autor schriftlich vom Vertrag zurücktreten (und somit die Verwertungsrechte vollumfänglich zurückhalten). Liegt ein Verschulden des Verlags vor, kann der Autor stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Fließen dem Verlag anschließend etwa durch Remission noch Restexemplare zu, ist er wiederum in einer festzulegenden Frist berechtigt, diese noch zu verkaufen. Er ist allerdings verpflichtet, den Autor über die Anzahl der Exemplare zu unterrichten und sie ihm zur Übernahme anzubieten.
Der zweite Absatz des Paragrafen legt außerdem fest, dass es das Recht des Autors ist, das Werk für Folgeauflagen zu überarbeiten. Bei Werken wie Sachbüchern, bei denen eine solche Überarbeitung notwendig wird, ist der Autor zur Überarbeitung sogar verpflichtet. Wesentlichen Veränderungen von Art und Umfang des Werkes muss der Verlag zustimmen.
Lehnt der Autor die Bearbeitung ab, ist dazu nicht in der Lage oder liefert nicht in einer angemessenen Frist, kann der Verlag einen Dritten als Bearbeiter bestellen. In diesem Fall bedarf es hinsichtlich wesentlicher Änderungen der Zustimmung des Autors.
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