Zwar schon nicht mehr ganz frisch, aber natürlich gehört diese Information auf mein Blog:
Meinen Roman „Das Lächeln der Kriegerin“, lange Zeit nur als Hardcover erhältlich, gibt es nun endlich auch als E-Book, womit die Geschichte um die naive Lothiel, die nicht ganz freiwillig zur gefürchteten Kriegerin wird, deutlich erschwinglicher zu haben ist. Würde mich freuen, wenn mein Debütroman auf diese Weise ein kleines Comeback erlebt.
Hier noch mal der Verlagstext:
In seinem Fantasy-Roman „Das Lächeln der Kriegerin“ erzählt Phillip Bobrowski die spannende Geschichte des Mädchens Lothiel, das in einer Welt der Mythen und Sagen, in der Übernatürliches, Märchenhaftes und Magisches zu Hause sind, aufwächst, zur Kriegerin wird und mit ihrem selbst bestimmten Handeln dazu beiträgt, die von negativen Kräften bedrohte Welt zu retten. Lothiel ist ein neugieriges, staunendes Mädchen, schutzlos und immer gefährdet in schwierigen Zeiten. Dem Vater will sie beweisen, was in ihr steckt, dass sie ebenso stark sein kann, wie ein kraftvoller Sohn es wäre. Noch ohne Lebenserfahrung missachtet sie den Willen ihres Vaters – dann auch den der Königin. In einer unverbraucht sinnlichen und bildhaften Sprache erleben wir eine junge Frau, die so viele Facetten hat wie das Leben selbst: Sie ist tapfer. Und voller Zweifel. Sie muss Entscheidungen treffen – und fragt sich oft, ob sie recht entschieden hat. Sie findet Weggefährten und Berater – und geht dennoch immer ihren eigenen Weg. Und bald erzählt man sich an allen Lagerfeuern von diesem mutigen Mädchen.
Am Donnerstag haben wir Monatsmitte, und dann beginnt mein Schreibaugust. Denn wie schon letztes Jahr mache ich Schreiburlaub, Urlaub, um zu schreiben. Gemeinsam mit elf anderen Autoren nisten wir uns für zehn Tage im gemütlichen Haus Sonnenlehen in Grossgmain (Nähe Salzburg) ein und schreiben. Hauptsächlich zumindest.
Dass ich das Schreiben so oft wiederhole, zeigt schon, wie bitter ich es nötig habe, eben diese Tätigkeit mal wieder ins Zentrum rücken zu können. Es steht vor allem die Arbeit an zwei Kurzgeschichten und dem Ratgeber an.
Eine kleine, vorerst sehr geheimnisvolle Neuigkeit gibt es noch: Bei „Hilfe für Autoren“ habe ich ja letzten Monat mit der neuen Interview-Reihe Das sagt xy begonnen, in der Autoren Fragen beantworten, die vor allem für diejenigen, die selbst den Weg in die Herzen der Leser einschlagen wollen, interessant sein dürften. Nachdem ich letztes Mal Anna Koschka verhören durfte, hat mir heute wieder eine hochkarätige Autorin zugesagt, über die sich viele Fans freuen dürften. Und sie hatte gleich eine spannende Idee im Gepäck, die das Ganze für die oben genannte Zielgruppe noch um Einiges attraktiver machen dürfte. Mehr wird aber noch nicht verraten. Ich freu mich!
Anna Koschka ist die Erste, die mir in der neuen Interviewreihe bei „Hilfe für Autoren“ einige Fragen beantwortet, die ihre Sicht auf die Freuden und Schwierigkeiten des Autorendaseins, das Schreiben und das Veröffentlichen beleuchten sollen.
Ich empfehle, Tag und Nacht Geschichten zu konsumieren. Bücher lesen, Filme, Serien, Dokusoaps schauen, ins Theater gehen, Videospiele, Rollenspiele, alles, was mit Dramaturgie zu tun hat.
(Anna Koschka)
Monatlich soll es nun ein weiteres Inteview geben, wer als nächstes ausgequetscht wird, verrate ich aber nicht, weiß ich es doch selbst noch nicht. Also, nicht ungeduldig werden und erst einmal dem Link zu
Appropos Anna Koschka: Ich freu mich schon riesig aufs diesjährige Schreibexil! Das findet nämlich ebenfalls diesen Monat statt. Schade, dass wir noch nicht zu dessen Mitte vorgedrungen sind, genau dann geht es nämlich los!
Die Neuauflage von „Von Feuer und Dampf“ wurde heute offiziell vom Sratch Verlag angekündigt:
Ab dem 14.03.13 ist die Neuauflage der Steampunk-Anthologie „Von Feuer und Dampf“ im deutschen Buchhandel erhältlich. 16 Autorinnen und Autoren erschaffen eine alternative Welt im Jahr 1899. Sie erzählen in den Metropolen Berlin, Wien, Hamburg und München kleine und große, aber stets miteinander verbundene, Geschichten.
Niemand, der heutzutage (s)ein Werk selbst verlegt, sollte dafür von vornherein an den Pranger gestellt werden. Doch eines muss sich der Selbsverleger ernsthaft bewusst machen: Wer unabhängig veröffentlicht, gibt dennoch ein Recht ab – das Recht nämlich, einem anderen die Schuld in die Schuhe zu schieben.
Schon gesehen? Die Ostseekrimis sind jetzt bei amazon bestellbar.
Muscheln, Möwen, Morde:
So friedlich die seichten Wellen der Ostsee auch an die Strände rollen, so tödlich sind doch die Geschichten der Autoren dieser Anthologie. Seeglasscherben werden in Grömitz zu einem Hinweis auf ein Verbrechen aus längst vergangener Zeit , eine Bombe lauert in Nienhagen und eine längst vergessen geglaubte Geschichte lässt den Hass in Kühlungsborn erneut hohe Wogen schlagen.
Mit von der mörderischen Partie sind deutsche Krimiautoren wie Tatjana Kruse, Eva Almstädt, Klaus-Peter Wolf, Richart Birkefeld, Regine Kölpin, Conny Kuhnert, Jobst Schlennstedt, Thomas Nommensen und viele andere.
Im Moment stecke ich in einer Phase, in der ich vor allem als Lektor ziemlich gut beschäftigt bin. Eine Tatsache, die sich – und das ist höchst erfreulich – wohl auch so schnell nicht ändern wird.
Es zeichnet sich außerdem ab, dass auch mein Pseudonym Ben Philipp neuen Aufgaben entgegensieht.
Da bleibt wenig Luft für mein aktuelles Projekt. Ich habe mir dennoch vorgenommen, täglich wenigstens einen kleinen Fortschritt zu erzielen. Schließlich befindet es sich in der Endphase.
Ach ja, die Blogpause hat mich etwas durcheinandergebracht. Es steht ja noch eine Folge aus, die ich nun nachschieben will. Ein letztes Mal sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Bei diesem Thema wenden wir uns vom üblichen Normvertrag ab. Denn dort, das sei einmal ausdrücklich gesagt, geht es um Einzelwerke. Mancher Autor ebenso wie mancher engagierte Verleger orientiert sich auch bei Anthologien, in denen mehrere Autoren veröffentlichen, am Normvertrag, da passt es dann aber nicht wirklich. Und tatsächlich bietet der VS auch spezielle Musterverträge für Anthologien an.
Wer dort nachschaut, dem wird auffallen, dass es zwei Ausführungen gibt: eine für Autoren, eine für Herausgeber. Das hat gute Gründe, denn während der Autor nur einen Teil zum Gesamtwerk beisteuert, vertritt der Herausgeber das Gesamtwerk, steht also zum Verlag wie ein Autor mit einer Einzelpublikation. Ist er gleichzeitig mit einem eigenen Beitrag vertreten, sollte er also einen Herausgeber- und einen Autorenvertrag abschließen.
Das Werk des Herausgebers ist also die Anthologie als Gesamtwerk, er liefert als Manuskript die zusammengestellten Autorentexte sowie eventuelle Vor-, Nachwörter und sonstige Ergänzungen. Sein Vertrag betrifft dieses Gesamtwerk. Die Verwertungsrechte (Verlagsrecht) werden hier in der Regel exklusiv, also ausschließlich vergeben. Verständlich, denn es wäre für den Verlag höchst unschön, würde der Herausgeber die Anthologie in dieser Zusammenstellung weiteren Verlagen anbieten oder sie selbst weiterverwerten.
Verwertbare Beiträge
Zusätzlich schließt jeder einzelne Autor mit dem Verlag einen Vertrag über sein beigesteuertes Einzelwerk ab. Und hier, das ist der wichtigste Punkt, um den es mir hier geht, sollten die Rechte, wie im Mustervertrag empfohlen, nicht exklusiv (einfaches Verlagsrecht) vergeben werden. Somit kann sich der Autor die Möglichkeit bewahren, sein ja zumeist kürzeres Werk auch in anderen Anthologien, Zeitschriften oder einem Sammelband eigener Werke zu verwerten. Schließlich werden Anthologien in der Regel nicht wegen eines einzelnen Beitrags gekauft. Und die Rechte für das Gesamtwerk liegen ja exklusiv beim Verlag.
Dennoch wird es vorkommen, dass sich Verlage für eine gewisse Zeit (ein- bis zwei Jahre) auch für die Einzelbeiträge das exklusive Verlagsrecht sichern wollen. Die Befristung und eine entsprechend hohe Vergütung vorausgesetzt halte ich das für durchaus in Ordnung. Womit wir zum Honorar kommen.
Honorierte Arbeit
Dass Autoren für ihre Arbeit nicht bezahlen sollten, dass also jedes Angebot eines sogenannten Verlages, sich Veröffentlichungsraum in einer Anthologie kaufen zu dürfen oder überhaupt irgenwelche Unkostenbeiträge zu leisten, unseriös ist, muss ich hier hoffentlich nicht erneut betonen.
Allerdings gehen die Meinungen darüber, ob Seriösität davon abhängt, dass der Autor eines Anthologiebeitrags entlohnt wird, auseinander. Es ist ein schwieriges Feld, nicht zuletzt weil die in beide Richtungen kostenlose Veröffentlichung im Kleinverlagsbereich (auch bei durchaus engagierten Kleinverlegern) alles andere als eine Seltenheit ist.
Manche Autoren wissen es nicht besser, manche sind gerade zu Beginn einfach dankbar für die Chance, überhaupt veröffentlichen zu dürfen (ging mir auch so), anderen bieten die meist geringen Verdienstmöglichkeiten mit derartigen Veröffentlichungen einfach nicht genug Anreiz, um die Teilnahme an einer Anthologie davon abhängig zu machen. Nachvollziehbar, wie ich finde.
Andererseits ist noch der kürzeste Text, mag er mir beim Schreiben noch so viel Vergnügen bereiten, durch eine Arbeitsleistung erbracht, die honoriert werden will. Und jeder Anthologiebeitrag hat gleichzeitig Anteil daran, dass der Verlag durch die verkauften Bücher Einnahmen hat. Argumente, die sich in irgendeiner Form auf die geringe Größe des Verlags, der (noch) nicht in der Lage dazu sei, Honorare zu zahlen, beziehen, sind in Wirklichkeit recht schwache. Wer ein Unternehmen gleich welcher Art gründet, muss sich eben auch und nicht zuletzt Gedanken darüber machen, ob und wie er die Personalkosten stemmen kann. Und es gibt ja auch die Kleinverlage, die beweisen, dass es funktioniert.
Gut, letztlich sind jedem Autor solche Entscheidungen selbst überlassen. Und spätestens, wer die Möglichkeit bekommt, in einer der verhältnismäßig seltenen Anthologien mittlerer und größerer Verlage zu veröffentlichen, wird sich um die Vergütung kaum noch Sorgen machen müssen.
Zwei Modelle sind üblich:
Eine Umsatzbeteiligung durch Tantiemen, die zwischen den beteiligten Urhebern (Herausgeber und Autoren) aufgeteilt wird. Die Aufteilung erfolgt dabei häufig entsprechend der jeweiligen Seitenanzahl, die der einzelne Beitrag umfasst. Anders als beim Normvertrag schreibt der Mustervertrag hier eine konkrete prozentuale Beteiligung von zehn Prozent vom Nettoladenverkaufspreis vor. Es ist aber eben nur ein Mustervertrag. Trotzdem sicher zur Orientierung interessant.
Ein festes Auflagenhonorar, das mit eventuellen weiteren Auflagen steigt. Das Honorar ist oft an die angefangene Druckseite gebunden. Bei einer Geschichte von 9,5 Druckseiten und einem Seitenhonorar von 12 Euro bei der ersten Auflage würde also ein Honorar von 120,- Euro herauskommen. Dieses Honorar ist ein garantiertes Mindesthonorar und wird vom Verlag vorgestreckt.
Einige Empfehlungen seien mir zum Abschluss noch erlaubt:
Belegexemplare (Freiexemplare) sind weder Geschenk noch Honorar, sondern gesetzlich vorgesehen!
Ebenso sollte man nicht in Dankbarkeitsausbrüche verfallen, wenn man die fertige Anthologie zum bevorzugten Autorenrabatt beziehen darf.
Abnahmeverpflichtungen sind letztlich ein versteckter Druckkostenzuschuss und gelten damit nicht als seriös.
Schau dir den Mustervertrag genau an. Wo ein konkretes Vertragsangebot deutlich abweicht (s. o. hinsichtlich des exklusiven Verlagsrechts, aber auch die Abgabe zusätzlicher und unüblicher Nebenrechte, …) sollte der Verlag bereit sein, solche Zugaben zusätzlich ins Honorar einfließen zu lassen. Denn bei aller Freude über eine Veröffentlichung, ein Vertragsangebot ist immer nur eine Verhandlungbasis!
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Irgendwann hat auf dem Markt jedes Werk seinen Zenit überschritten. Dann will der Verlag die Restauflage möglicherweise verramschen oder gar makulieren. Im Normvertrag (§10) wird dafür eine Anzahl an verkauften Exemplaren vereinbart, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren unterschritten werden muss, damit der Verlag dazu berechtigt ist.
Wird die Restauflage verramscht, also zu einem verringerten Preis verkauft, ist der Autor entsprechend des vertraglich vereinbarten Honorarprozentsatzes am Erlös beteiligt. Der Autor kann allerdings dem Verlag die Restauflage auch – ganz oder teilweise – abkaufen. Und zwar zum Preis, zu dem sie veramscht worden wäre, abzüglich des Autorenhonorars.
Geht es darum, die Restauflage zu makulieren, sie also einzustampfen, kann der Autor sie ganz oder zum Teil untentgeltlich übernehmen.
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Ist die Verlagsausgabe des Werkes vergriffen und wird vom Verlag nicht mehr angeboten und ausgeliefert, sieht der Normvertrag Folgendes vor (§ 9 Absatz 1):
Der Verlag muss den Autor über diese Sachlage informieren.
Der Autor kann nun den Verlag schriftlich auffordern, sich innerhalb von drei Monaten nach dieser Aufforderung zu verpflichten, eine ausreichende Anzahl weiterer Exemplare des Werkes herzustellen und zu verbreiten. Das heißt, der Verlag muss sich innerhalb dieser drei Monate für ein Ja oder ein Nein entscheiden.
Im Vertrag wird für den Fall, dass der Verlag diese Verpflichtung eingeht, eine weitere Frist individuell festgelegt, bis zu der der Verlag dieser Verpflichtung nachkommen muss. Diese Frist beginnt mit dem Ablauf der drei Monate, die der Verlag für die Entscheidung Zeit hatte.
Kompliziert? Nehmen wir uns ein Beispiel vor:
Der Verlag informiert den Autor am heutigen 4. Januar, dass sein Buch vergriffen ist. Der Autor reagiert prompt und schickte dem Verlag am 5. Januar die Aufforderung, nachzudrucken. Die Aufforderung geht am 6. Januar beim Verlag ein. Der Verlag hat nun drei Monate Zeit, sich zum Nachdruck zu verpflichten. Am 15. Februar geht der Verlag diese Verpflichtung ein. Er befindet sich damit innerhalb der Dreimonatsfrist, die am 6. April endet. Die Vertragspartner hatten im Vertrag eine Frist zum Nachdrucken von 12 Monaten vereinbart. Diese beginnen mit dem Ende der Dreimonatsfrist, also am 6. April. Der Verlag muss also seiner Verpflichtung bis zum 6. April des Folgejahres nachkommen.
In der Regel wird der Autor diese Rechnung nicht machen müssen, weil sich der Verlag frühzeitig für oder gegen eine Neuauflage entscheiden und die Fristen nicht ausreizen wird.
Rechte zurück!
Lässt der Verlag jedoch eine dieser Fristen verstreichen, kann der Autor schriftlich vom Vertrag zurücktreten (und somit die Verwertungsrechte vollumfänglich zurückhalten). Liegt ein Verschulden des Verlags vor, kann der Autor stattdessen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Fließen dem Verlag anschließend etwa durch Remission noch Restexemplare zu, ist er wiederum in einer festzulegenden Frist berechtigt, diese noch zu verkaufen. Er ist allerdings verpflichtet, den Autor über die Anzahl der Exemplare zu unterrichten und sie ihm zur Übernahme anzubieten.
Der zweite Absatz des Paragrafen legt außerdem fest, dass es das Recht des Autors ist, das Werk für Folgeauflagen zu überarbeiten. Bei Werken wie Sachbüchern, bei denen eine solche Überarbeitung notwendig wird, ist der Autor zur Überarbeitung sogar verpflichtet. Wesentlichen Veränderungen von Art und Umfang des Werkes muss der Verlag zustimmen.
Lehnt der Autor die Bearbeitung ab, ist dazu nicht in der Lage oder liefert nicht in einer angemessenen Frist, kann der Verlag einen Dritten als Bearbeiter bestellen. In diesem Fall bedarf es hinsichtlich wesentlicher Änderungen der Zustimmung des Autors.
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Entsprechend dem Normvertrag hat sich der Verlag intensiv um die Verwertung der Nebenrechte zu kümmern. Grundsätzlich kann er das, indem er die Rechte selbst wahrnimmt oder einen Lizenznehmer findet. Ist eine dafür angemessene Frist verstrichen, ohne dass eine Verwertung erfolgt ist, kann der Autor die entsprechenden Nebenrechte zurückfordern.
Für den Autor besonders wichtig: Der Verlag verpflichtet sich mit dem Normvertrag dazu, in dem Fall, da mehrere Möglichkeiten zur Verwertung eines Nebenrechts bestehen, die für den Autor materiell und/oder ideell günstigere zu wählen, also ganz im Interesse des Autors zu handeln. Und zwar auch dann, wenn der Verlag selbst bei dieser Nebenrechtsverwertung konkurriert.
Pech für die Kleinen
Sagen wir zum Beispiel, der Autor hat für sein Werk mit Verlag A einen Verlagsvertrag für eine Hardcoverausgabe abgeschlossen. Die verkauft sich so gut, dass sowohl Verlag A als auch die Verlage B und C das Werk als Taschenbuch herausbringen wollen. Verlag A muss den Autor nicht nur über die Angebote der anderen beiden Verlage informieren, er muss ihm auch das beste Angebot machen, will er das Nebenrecht für die Taschenbuchausgabe selbst wahrnehmen. Eine Regelung, die dem Autor in jeder Hinsicht zugute kommt, während Kleinverlage so in der Regel ihre besten Pferde im Stall verlieren.
Wird ein Nebenrecht durch einen Dritten wahrgenommen, empfiehlt der VS in seinen Vergütungsempfehlungen eine Aufteilung des erzielten Erlöses zwischen Verlag und Autor von 40 : 60 bei buchfernen Nebenrechten (insbesondere Medien- und Bühnenrechten) und 50 : 50 bei buchnahen Nebenrechten (z. B. Recht der Übersetzung in eine andere Sprache, Hörbuch).
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In den Absätzen drei und vier des §4 des Normvertrags geht es um den möglichen Honorarvorschuss für den Autor. Vorgeschlagen wird eine Drittelung des Vorschusses, sodass es an folgenden drei Terminen zu Auszahlungen kommt:
1. bei Abschluss des Vertrags,
2. bei Abgabe des Werkes,
3. bei Erscheinen des Werkes.
Soweit mir bekannt, sind auch eine Einmalzahlung bei Erscheinen des Werkes oder eine Halbierung bei Vertragsabschluss und Erscheinen üblich.
Die Höhe des Vorschusses hängt verständlicherweise von verschiedenen Faktoren ab, allen voran von den Absatzerwartungen des Verlags, den Möglichkeiten des Verlags und dem Verhandlungsgeschick des Autors oder seines Agenten. Bei kleineren Verlagen wird der Autor oft notgedrungen auf einen Vorschuss verzichten müssen.
Nicht rückzahlbar
Unabhängig von der Höhe des Vorschusses ist selbiger immer ein Garantiehonorar. Das bedeutet, der Autor darf es unter allen Umständen behalten, auch dann, wenn der tatsächliche Buchverkauf es nicht wieder einspielt. Finanziell ist das ein Vorteil für den Autor. Was man hat, das hat man!
Dennoch weiß ich von Autoren, die zugunsten anderer Vertragskonditionen lieber auf ein allzu hohes Garantiehonorar verzichten. Verkauft sich das Buch gut, spült es dem Autor das Geld ohnehin aufs Konto (und der Autor bekommt früher ein Gefühl dafür, wie gut sich das Buch verkauft, weil er es an den Tantiemen auf seinem Konto ablesen kann). Bleibt der Verkauf hinter den Erwartungen zurück, verdient der Autor zwar möglicherweise weniger, sieht sich aber auch weniger dem Druck ausgesetzt, eben diesen Erwartungen nicht gerecht geworden zu sein, wenn der Verkauf das entsprechend niedrigere Garantiehonorar dennoch eingespielt hat. Das hängt sicher von der jeweiligen Autorenpersönlichkeit ab, kann aber durchaus auch Ergebnis strategischer Überlegungen sein.
Aus dem Vorgenannten geht schon hervor, dass ein Garantiehonorar keine zusätzliche Honorierung darstellt. Es wird als Vorschuss auf die Tantiemen, die sich aus dem Buchverkauf ergeben, angerechnet. Bis diese den Vorschuss ausgeglichen haben, erhält der Autor zwar regelmäßig seine Abrechnungen, die aber entsprechend eine negative Endsumme ausweisen.
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In §4 des Normvertrags wird das Absatzhonorar für Verlagsausgaben verhandelt. Es geht also um die Hauptvergütung, das Honorar, das der Autor für die vom Verlag verkauften Ausgaben seines Werkes erhält.
Es sind drei Vergütungsmodelle vorgesehen, die alle auf der Auszahlung von Tantiemen beruhen. Nicht vorgesehen ist dagegen eine Pauschalvergütung, die nicht zu Unrecht unüblich ist.
Tatsächlich ist ein einmaliges pauschales Honorar für den Autor natürlich nur dann sinnvoll, wenn es mindestens annähernd dem entspricht, was er mittels Tantiemen an den verkauften Büchern hätte verdienen können, während für den Verleger das umgekehrte Interesse gilt, er also darauf spekulieren muss, dass der Bücherverkauf das Honorar mehr als deckt. Dem Autor, der sich dennoch Vorteile durch ein Pauschalhonorar verspricht, kann man daher nur raten, sich vertraglich derart abzusichern, dass bei einem Verkauf, der die Erwartungen übertrifft, nachverhandelt wird. Möglich ist natürlich auch, entsprechende Regelungen von vornherein im Ausgangsvertrag festzuhalten.
Drei Modelle
Die drei Modelle, die dem Normvertrag entsprechen, sehen alle eine prozentuale Beteiligung des Autors vor. Und zwar am:
Nettoladenpreis: Der Nettoladenpreis ist der Preis, zu dem das Buch im Buchhandel angeboten wird abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit sieben Prozent).
Kostet ein Taschenbuch im Handel 10 Euro, beträgt der Nettoladenpreis 9,30 Euro. Der Autor verdient also bei einer prozentualen Beteiligung von fünf Prozent an jedem verkauften Exemplar knapp 0,47 Euro.
Meiner Meinung nach sollte der Autor dieses Vergütungsmodell allen anderen vorziehen. Nicht nur, weil er bei den anderen sehr darauf achten muss, dass er nicht übervorteilt wird. Geht alles sauber zu, kann er am Ende gleich gut oder schlecht verdienen wie beim Nettoladenpreis-Modell. Allerdings ist dieses eben für ihn das nachvollziehbarste. Der Nettoladenpreis bleibt immer der gleiche und ist von keinen weiteren Faktoren abhängig, egal bei welchem Händler das einzelne Exemplar verkauft wird, egal ob online oder im stationären Buchhandel.
Nettoverlagsabgabepreis: In diesem Fall dient als Berechnungsgrundlage nicht der Ladenpreis, sondern der Preis, zu dem der Verlag das Buch an den Buchhandel abgibt. Vom Ladenpreis wird also der Händlerrabatt abgezogen. Da der durchaus bei rund 40 bis 50 Prozent (manchmal mehr) liegen kann, fällt der Betrag, an dem der Autor beteiligt wird, entsprechend geringer aus.
Ergo muss der darauf achten, dass dies durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird.
Nettoumsatzbeteiligung: Dieses Vergütungsmodell entspricht letztendlich weitgehend dem Nettoverlagsabgabepreis. Der Autor wird am um die gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Umsatz beteiligt, den der Verlag im Abrechnungszeitraum mit dem Werk des Autors macht.
Auch hier gilt es zu beachten, dass die geringere Bemessungsgrundlage durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird.
Ich wiederhole es noch einmal: Das Bestreben des Autors sollte dahingehen, einen Vertrag mit dem Vergütungsmodell 1 abzuschließen. Beide Alternativen entsprechen letztlich dem Versuch, die Rabattschlachten im Buchhandel auf den Autor abzuwälzen. Eine interessante Diskussion zu eben diesem Thema findet man auch im Montségurforum.
Wie hoch sollten die Prozente sein?
Die prozentuale Beteiligung des Autors wird im Normvertrag nicht geregelt. Es gibt allerdings Vergütungsempfehlungen des VS. Demnach liegt der Richtwert bei zehn Prozent bei Hardcovern und fünf Prozent bei Taschenbüchern, jeweils mit einer Staffelung nach oben bei hohen Verkaufszahlen.
In der Praxis darf die Beteiligung gern höher ausfallen, fällt sie niedriger aus, sollte dies von Verlagsseite etwa durch einen erhöhten Marketingaufwand (z.B. bei Debütanten) gerechtfertigt werden. Einzelheiten dazu findet man in den oben verlinkten Empfehlungen des VS.
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In §3 des Normvertrags verpflichtet sich der verlegende Vertragspartner, das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Dabei gelten die Werbemaßnahmen als angemessen, die dem Vertragszweck (dem Vervielfältigen und Verbreiten des Werkes) und dem Standard vergleichbarer Ausgaben im Verlagsbuchhandel entsprechen. Gleiches gilt für Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Ladenpreis.
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In §2 Absatz 5d des Normvertrags werden drei Dinge geregelt, die das geistige Eigentum des Autors schützen:
1. Sofern der Verlag laut Vertrag berechtigt ist, Änderungen am Werk vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so darf das nur in einer Weise geschehen, die nicht die geistigen und persönlichen Rechte des Autors am Werk gefährden könnte. Dies ist im Sinne des Urheberrechtsschutzes.
2. Vergibt der Verlag zur Ausübung eines der Nebenrechte eine Lizenz an einen Dritten, ist er dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass auch der Lizenznehmer den Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes anhört.
3. Ebenso ist der Autor natürlich vom Verlag selbst anzuhören, falls dieser eines der Nebenrechte selbst ausüben will. Besitzt der Autor die entsprechenden Kompetenzen, muss der Verlag zunächst ihm die entsprechende Bearbeitung des Werkes anbieten, bevor ein Dritter beauftragt wird.