
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In §4 des Normvertrags wird das Absatzhonorar für Verlagsausgaben verhandelt. Es geht also um die Hauptvergütung, das Honorar, das der Autor für die vom Verlag verkauften Ausgaben seines Werkes erhält.
Es sind drei Vergütungsmodelle vorgesehen, die alle auf der Auszahlung von Tantiemen beruhen. Nicht vorgesehen ist dagegen eine Pauschalvergütung, die nicht zu Unrecht unüblich ist.
Tatsächlich ist ein einmaliges pauschales Honorar für den Autor natürlich nur dann sinnvoll, wenn es mindestens annähernd dem entspricht, was er mittels Tantiemen an den verkauften Büchern hätte verdienen können, während für den Verleger das umgekehrte Interesse gilt, er also darauf spekulieren muss, dass der Bücherverkauf das Honorar mehr als deckt. Dem Autor, der sich dennoch Vorteile durch ein Pauschalhonorar verspricht, kann man daher nur raten, sich vertraglich derart abzusichern, dass bei einem Verkauf, der die Erwartungen übertrifft, nachverhandelt wird. Möglich ist natürlich auch, entsprechende Regelungen von vornherein im Ausgangsvertrag festzuhalten.
Drei Modelle
Die drei Modelle, die dem Normvertrag entsprechen, sehen alle eine prozentuale Beteiligung des Autors vor. Und zwar am:
- Nettoladenpreis:
Der Nettoladenpreis ist der Preis, zu dem das Buch im Buchhandel angeboten wird abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit sieben Prozent).
Kostet ein Taschenbuch im Handel 10 Euro, beträgt der Nettoladenpreis 9,30 Euro. Der Autor verdient also bei einer prozentualen Beteiligung von fünf Prozent an jedem verkauften Exemplar knapp 0,47 Euro.
Meiner Meinung nach sollte der Autor dieses Vergütungsmodell allen anderen vorziehen. Nicht nur, weil er bei den anderen sehr darauf achten muss, dass er nicht übervorteilt wird. Geht alles sauber zu, kann er am Ende gleich gut oder schlecht verdienen wie beim Nettoladenpreis-Modell. Allerdings ist dieses eben für ihn das nachvollziehbarste. Der Nettoladenpreis bleibt immer der gleiche und ist von keinen weiteren Faktoren abhängig, egal bei welchem Händler das einzelne Exemplar verkauft wird, egal ob online oder im stationären Buchhandel. - Nettoverlagsabgabepreis:
In diesem Fall dient als Berechnungsgrundlage nicht der Ladenpreis, sondern der Preis, zu dem der Verlag das Buch an den Buchhandel abgibt. Vom Ladenpreis wird also der Händlerrabatt abgezogen. Da der durchaus bei rund 40 bis 50 Prozent (manchmal mehr) liegen kann, fällt der Betrag, an dem der Autor beteiligt wird, entsprechend geringer aus.
Ergo muss der darauf achten, dass dies durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird. - Nettoumsatzbeteiligung:
Dieses Vergütungsmodell entspricht letztendlich weitgehend dem Nettoverlagsabgabepreis. Der Autor wird am um die gesetzliche Mehrwertsteuer verminderten Umsatz beteiligt, den der Verlag im Abrechnungszeitraum mit dem Werk des Autors macht.
Auch hier gilt es zu beachten, dass die geringere Bemessungsgrundlage durch eine höhere prozentuale Beteiligung ausgeglichen wird.
Ich wiederhole es noch einmal: Das Bestreben des Autors sollte dahingehen, einen Vertrag mit dem Vergütungsmodell 1 abzuschließen. Beide Alternativen entsprechen letztlich dem Versuch, die Rabattschlachten im Buchhandel auf den Autor abzuwälzen. Eine interessante Diskussion zu eben diesem Thema findet man auch im Montségurforum.
Wie hoch sollten die Prozente sein?
Die prozentuale Beteiligung des Autors wird im Normvertrag nicht geregelt. Es gibt allerdings Vergütungsempfehlungen des VS. Demnach liegt der Richtwert bei zehn Prozent bei Hardcovern und fünf Prozent bei Taschenbüchern, jeweils mit einer Staffelung nach oben bei hohen Verkaufszahlen.
In der Praxis darf die Beteiligung gern höher ausfallen, fällt sie niedriger aus, sollte dies von Verlagsseite etwa durch einen erhöhten Marketingaufwand (z.B. bei Debütanten) gerechtfertigt werden. Einzelheiten dazu findet man in den oben verlinkten Empfehlungen des VS.
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