
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In §2 Absatz 5b des Normvertrags wird festgelegt, dass der Verlag die Nebenrechte nur an Dritte abtreten kann, wenn der Autor dem zustimmt. Will also der Verlag etwa statt oder zusätzlich zu einer eigenen Taschenbuchausgabe eine Lizenz an einen anderen Verlag vergeben, braucht er dazu das Einverständnis des Autors.
Es ist demnach keineswegs so, dass der Autor mit der Abgabe der Nebenrechte an seinen Verlag vollkommen entmachtet würde. Ausnahmen sind hier die Einräumung von Sublizenzen gegenüber ausländischen Lizenznehmern in ihrem Sprachgebiet sowie „die branchenübliche Sicherungsabtretung von Verfilmungsrechten zur Produktionsfinanzierung“ (die im Übrigen noch keine tatsächliche Verfilmung bedeutet).
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