Vertrag dich: Ausgeschlossen!

© Franck Boston
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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

Im Normvertrag heißt es in §2 Absatz 1:

Der Autor überträgt dem Verlag räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) des Werkes für alle Druck- und körperlichen elektronischen Ausgaben sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung für die deutsche Sprache.

Hier geht es also gleich ans Eingemachte. Mit diesem Absatz tritt der Autor dem Verlag das Recht ab, das gelieferte Werk in gedruckter Form zu vervielfältigen und zu verbreiten, es also zu verlegen und zu verkaufen. Gleiches gilt für eventuelle Ausgaben in körperlicher elektronischer Form, also etwa als Hörbuch. Der Autor behält nur das Urheberrecht, das man ihm auch nicht nehmen kann.

Von nun an ist also nur noch der Verlag berechtigt, mit dem Text etwas anzustellen, denn das Recht wird ausschließlich übertragen. Würde der Autor dem Vertragspartner das einfache Verlagsrecht übertragen, wie es etwa bei Beiträgen für Anthologien üblich ist (dazu in einem späteren Artikel mehr), könnte er sein Manuskript beliebig selbst weiterverwerten oder die Rechte  weiteren Partnern anbieten. Klar, dass das bei Einzeltiteln wie Romanen nicht gewünscht ist.

Dieses Hauptrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung wird räumlich unbeschränkt vergeben, gilt also auf der ganzen Welt und theoretisch auch darüber hinaus. Das Hauptrecht bezieht sich dabei allerdings auf die Originalausgabe, nicht auf eventuelle Übersetzungen.

Das Verlagsrecht wird für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts übertragen, das in Deutschland derzeit 70 Jahre über den Tod des Urhebers hinausgeht bzw. bei anonymem Urheber (oder Vewendung eines Pseudonyms) 70 Jahre nach der Veröffentlichung erlischt.

Es muss allerdings dazugesagt werden, dass diese Rechteübertragung an Bedingungen geknüpft ist, die in der Regel dazu führen, dass die Rechte früher oder später an den Autor (oder seine Erben)  zurückfallen. Diese Bedingungen finden sich in §9 des Normvertrags. Wenn nämlich der Verlag seinen verlegerischen Pflichten nicht mehr nachkommt, indem er das Werk nicht mehr für den Markt bereithält (Auflage vergriffen, eine Neuauflage wird nicht hergestellt), ist der Autor nach einer dreimonatigen Frist berechtigt, eine Neuauflage zu verlangen oder die Rechte zurückzufordern, was der üblichen Praxis entspricht.

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