
Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
In den Absätzen 2 und 3 von §2 des Normvertrags geht es um die verschiedenen Nebenrechte, die der Autor dem Verlag überträgt. Es handelt sich etwa um die Verwertung als Taschenbuch- und Sonderausgaben, um Übersetzungen, um Hörbuch-, Theater und Filmadaptionen, um Vortrags- und Sendungsrechte usw.
Anders als man glauben könnte und als es auch oft postuliert wird, lauern hier vom Prinzip her keine großen Fallen. Die verschiedenen Nebenrechte sind detailliert aufgeführt und verständlich im Vertrag niedergeschrieben.
Natürlich fühlt man sich erst einmal benachteiligt, wenn man dem Verlag diese ganzen Rechte „in den gierigen Rachen schiebt“, doch wie auch beim Hauptrecht könnte der Autor selbst damit meist relativ wenig anfangen.
Der Verlag verpflichtet sich, wie wir noch sehen werden, dazu, sich um die Verwertung dieser Rechte zu bemühen und dabei im Sinne des Autors zu handeln, der (abgesehen von zwei Ausnahmen) auch jeder Verwertung zustimmen muss, letztlich also weiter über die Nutzung der Rechte bestimmen kann.
Tatsächlich muss der Verlag sogar dann im Sinne des Autors handeln, wenn er sich damit selbst Konkurrenz macht. Wenn der Autor, dessen Roman in (Klein-) Verlag A erschienen ist, dem Angebot einer Lizenzausgabe bei (Groß-) Verlag B folgen will, könnte Verlag A dem nur entgegenwirken, wenn er den Autor mit einem besseren Angebot überzeugen könnte.
Ohnehin – das geht aus dem Gesagten schon hervor – werden die Nebenrechte nicht verschenkt. Sobald eines verwertet werden soll, gelten, je nachdem, ob der Verlag selbst verwerten oder eine Lizenz vergeben möchte, die Vereinbarungen zur Vergütung, die im Normvertrag in §4 und §5 getroffen werden.
Ansonsten ist noch wichtig, dass im Normvertrag die Nebenrechte ebenso wie das Hauptrecht vom Autor ausschließlich an den Vertragspartner vergeben werden. Beide Vertragspartner können sich im Übrigen entweder auf das Gesamtpaket an Nebenrechten einigen, die Nebenrechte aber auch einzeln verhandeln.
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