Vertrag dich: Vorgeschossen

© Franck Boston
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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

In den Absätzen drei und vier des §4 des Normvertrags geht es um den möglichen Honorarvorschuss für den Autor. Vorgeschlagen wird eine Drittelung des Vorschusses, sodass es an folgenden drei Terminen zu Auszahlungen kommt:

1. bei Abschluss des Vertrags,
2. bei Abgabe des Werkes,
3. bei Erscheinen des Werkes.

Soweit mir bekannt, sind auch eine Einmalzahlung bei Erscheinen des Werkes oder eine Halbierung bei Vertragsabschluss und Erscheinen üblich.

Die Höhe des Vorschusses hängt verständlicherweise von verschiedenen Faktoren ab, allen voran von den Absatzerwartungen des Verlags, den Möglichkeiten des Verlags und dem Verhandlungsgeschick des Autors oder seines Agenten. Bei kleineren Verlagen wird der Autor oft notgedrungen auf einen Vorschuss verzichten müssen.

Nicht rückzahlbar

Unabhängig von der Höhe des Vorschusses ist selbiger immer ein Garantiehonorar. Das bedeutet, der Autor darf es unter allen Umständen behalten, auch dann, wenn der tatsächliche Buchverkauf es nicht wieder einspielt. Finanziell ist das ein Vorteil für den Autor. Was man hat, das hat man!

Dennoch weiß ich von Autoren, die zugunsten anderer Vertragskonditionen lieber auf ein allzu hohes Garantiehonorar verzichten. Verkauft sich das Buch gut, spült es dem Autor das Geld ohnehin aufs Konto (und der Autor bekommt früher ein Gefühl dafür, wie gut sich das Buch verkauft, weil er es an den Tantiemen auf seinem Konto ablesen kann). Bleibt der Verkauf hinter den Erwartungen zurück, verdient der Autor zwar möglicherweise weniger, sieht sich aber auch weniger dem Druck ausgesetzt, eben diesen Erwartungen nicht gerecht geworden zu sein, wenn der Verkauf das entsprechend niedrigere Garantiehonorar dennoch eingespielt hat. Das hängt sicher von der jeweiligen Autorenpersönlichkeit ab, kann aber durchaus auch Ergebnis strategischer Überlegungen sein.

Aus dem Vorgenannten geht schon hervor, dass ein Garantiehonorar keine zusätzliche Honorierung darstellt. Es wird als Vorschuss auf die Tantiemen, die sich aus dem Buchverkauf ergeben, angerechnet. Bis diese den Vorschuss ausgeglichen haben, erhält der Autor zwar regelmäßig seine Abrechnungen, die aber entsprechend eine negative Endsumme ausweisen.

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