Vertrag dich: Im Sinne des Autors

© Franck Boston
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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

In §2 Absatz 5d des Normvertrags werden drei Dinge geregelt, die das geistige Eigentum des Autors schützen:

1. Sofern der Verlag laut Vertrag berechtigt ist, Änderungen am Werk vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so darf das nur in einer Weise geschehen, die nicht die geistigen und persönlichen Rechte des Autors am Werk gefährden könnte. Dies ist im Sinne des Urheberrechtsschutzes.

2. Vergibt der Verlag zur Ausübung eines der Nebenrechte eine Lizenz an einen Dritten, ist er dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass auch der Lizenznehmer den Autor vor Beginn einer entsprechenden Bearbeitung des Werkes anhört.

3. Ebenso ist der Autor natürlich vom Verlag selbst anzuhören, falls dieser eines der Nebenrechte selbst ausüben will. Besitzt der Autor die entsprechenden Kompetenzen, muss der Verlag zunächst ihm die entsprechende Bearbeitung des Werkes anbieten, bevor ein Dritter beauftragt wird.

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5 Antworten auf “Vertrag dich: Im Sinne des Autors”

  1. Grade was die Filmrechte (im Falle eines Falles) angeht, da muss der Autor gehört werden. Es gibt genug filme, wo man das Gefühl hat, der Autor hat den Filmemachern blind vertraut und wundert sich danach über sein verhunztes Werk…

    1. Das stimmt. Wobei die Filmbranche ja sowieso ein Kapitel für sich ist. Generell haben z.B. Drehbuchautoren wenig bis keinen Einfluss darauf, was die Regie aus ihren Drehbüchern macht.

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