Vertrag dich: Verlagspflicht

© Franck Boston
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Weiter geht es im Vertragspoker. Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.

In §3 des Normvertrags verpflichtet sich der verlegende Vertragspartner, das Werk zu vervielfältigen,  zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.

Dabei gelten die Werbemaßnahmen als angemessen, die dem Vertragszweck (dem Vervielfältigen und Verbreiten des Werkes) und dem Standard vergleichbarer Ausgaben im Verlagsbuchhandel entsprechen. Gleiches gilt für Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin und Ladenpreis.

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