
Mit diesem Artikel beginnt eine neue Reihe auf diesem Blog. Diese soll euch helfen, Verlagsverträge besser zu verstehen.
Bisherige Artikel dieser Reihe:
- Vertrag dich! (diese Einleitung)
- Der Normvertrag
- Titel(n)
- Ausgeschlossen!
- Aufs Nebengleis
- Nur mit deiner Zustimmung
- Im Sinne des Autors
- Verlagspflicht
- Hauptsache netto
- Vorgeschossen
- Nebensache?
- Vergriffen
- Verramscht
Vorweg sei gesagt, dass die Artikel von mir nach bestem Wissen und Gewissen verfasst werden. Aber ich bin kein Jurist. Im Streitfall könnt ihr euch also weder auf mich noch auf meine Ausführungen hier berufen.
Ein Verlagsvertrag wird zwischen dem Verfasser bzw. Urheber eines Werkes (oder auch einem autorisierten Vertreter des Verfassers/Urhebers) und einem Verlag geschlossen. Zu den Rechten und Pflichten beider Parteien, die in einem solchen Vertrag geregelt werden, kommen wir in den späteren Artikeln noch. Wer aber ist das Gegenüber überhaupt? Was kann der Verfasser grundsätzlich von einem Verlag erwarten, mit dem er einen Vertrag abschließt? Was also zeichnet einen Verlag aus?
Ein Verlag ist ein Verlag ist ein Verlag
Es gibt inzwischen diverse Möglichkeiten, ein Werk zu veröffentlichen. Dieser Artikel stellt sich nicht die Aufgabe, diese in wertender Weise miteinander zu vergleichen. Welche Vor- und Nachteile die Alternativen im Einzelnen haben mögen, wurde und wird an anderer Stelle diskutiert.
Alle lassen sich aber hinsichtlich eines Kriteriums in zwei Gruppen teilen:
- Verfasser und Verleger des Werkes sind eindeutig voneinander getrennt, der Verleger trägt die alleinige Verantwortung für die verlegerische Tätigkeit.
- Der Verfasser übernimmt zumindest einen Teil der verlegerischen Verantwortung, tritt damit also selbst als Verleger auf (Selbstverleger).
Ein Verleger und der Verlag, der eventuell hinter ihm steht, zeichnet sich also dadurch aus, dass er in seiner Verantwortung die verlegerische Tätigkeit übernimmt.
Diese Tätigkeit besteht im Wesentlichen in der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes.
Ein Verlag ist ein Medienunternehmen, das Werke der Literatur, Kunst, Musik, Unterhaltung oder Wissenschaft vervielfältigt und verbreitet.
(Wikipedia)Verlag, Wirtschaftsunternehmen zur Herstellung, Vervielfältigung und zum Vertrieb von Büchern, Zeitschriften, Landkarten, Noten, Kalendern und anderen der Information und Unterhaltung dienenden Medien.
(Metzler-Literatur-Lexikon, Stuttgart 1990)Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 1)
Der Auszug aus dem Verlagsgesetz zeigt schon: Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes definieren den Verleger nicht nur, sie sind sogar seine gesetzliche Pflicht.
Namenspoker
Nun ist der Begriff Verlag nicht geschützt. Auch eine Bäckerei könnte ihn im Namen führen. Das wäre auch nicht weiter schlimm, weil beim „Brotverlag“ relativ schnell ersichtlich würde, dass es sich trotz des Namens nicht um einen Verlag, sondern eben um eine Bäckerei handelt. Und vermutlich würde deren Inhaber sich schnell wieder von dem Namen verabschieden, weil er dennoch mit unverlangt eingesandten Manuskripten überhäuft würde.
Handelt es sich aber um ein Unternehmen, das in irgendeiner Form mit Büchern zu tun hat, etwa indem es seinen Kunden ermöglicht, Manuskripte zu veröffentlichen, wird die Sache etwas schwieriger. Ob nun vorsätzlich oder unwissentlich, hier lässt sich der Uninformierte schnell täuschen. Denn zum Verlag wird das Unternehmen eben nicht, weil es sich so nennt, sondern nur dann, wenn es auch verlegt, also seine gesetzlich vorgeschriebenen Verlegerpflichten erfüllt.
Die verlegerischen Pflichten
Ein Verlag, der auch einer sein will, muss demnach in vollem Umfang die Verantwortung für die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes übernehmen. Die Vervielfältigung umfasst den gesamten Herstellungsprozess, die Verbreitung das Platzieren, Bewerben und Verkaufen des Werkes.
Die Maßnahmen, die er dazu ergreift, müssen dem Vertragszweck (das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten) angemessen sein.
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk in der zweckentsprechenden und üblichen Weise zu vervielfältigen und zu verbreiten. Die Form und Ausstattung der Abzüge wird unter Beobachtung der im Verlagshandel herrschenden Übung sowie mit Rücksicht auf Zweck und Inhalt des Werkes von dem Verleger bestimmt.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 14)Der Verlag ist verpflichtet, das Werk in der in Absatz 1 genannten Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und dafür angemessen zu werben.
Ausstattung, Buchumschlag, Auflagenhöhe, Auslieferungstermin, Ladenpreis und Werbemaßnahmen werden vom Verlag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Vertragszwecks sowie der im Verlagsbuchhandel für Ausgaben dieser Art herrschenden Übung bestimmt.
(Normvertrag für den Abschluß von Verlagsverträgen, § 3, Absatz 2 und 3)
Diese Zweckentsprechung lässt sich sicher nicht bis ins letzte Detail eindeutig bestimmen, klar ist aber, dass der Verlag das Werk in einer Weise vervielfältigen und verbreiten muss, die dem Werk eine Chance im Wettbewerb mit gleichartigen Werken einräumt.
Für ein Werk der Literatur bedeutet das etwa, das Werk angemessen zu redigieren. Die Verantwortung für Lektorat und Korrektorat liegt also ebenfalls beim Verlag. Die Korrekturpflicht wird im Verlagsgesetz gesondert hervorgehoben:
Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
(Gesetz über das Verlagsrecht, § 20 (1) )
Anzumerken ist noch, dass der Verleger die notwendigen Maßnahmen natürlich in Auftrag geben kann. Er trägt nur die Verantwortung.
Verantwortung = Risiko
Verlegerische Verantwortung bedeutet auch verlegerisches Risiko. Das betrifft nicht ausschließlich, aber ganz zentral das finanzielle Risiko.
Alle zur Vervielfältigung und Verbreitung notwendigen Ausgaben trägt der Verlag. Vom Lektorat über die Herstellung bis zum Marketing. Der Verlag legt das Geld vor:
Die Bedeutung „Bücher herstellen und verbreiten, herausbringen“ hat sich aus „Geld, Kosten vorlegen, vorstrecken, für jemanden übernehmen“ entwickelt.
(Duden Band 7 – Das Herkunftswörterbuch, Mannheim 2001, zum Stichwort verlegen)
Spielt der Umsatz die Kosten nicht wieder ein, trägt der Verleger das Risiko und kann es nicht auf den Verfasser abwälzen.
Wer also Wert darauf legt, bei einem Verlag zu veröffentlichen, wird darauf achten müssen, dass die Verantwortung für Vervielfältigung und Verbreitung in vollem Umfang auf Verlegerseite liegt. Ein Unternehmen, dass diese Verantwortung nicht in vollem Umfang übernimmt, ist kein Verlag, wie auch immer es sich nennt.
Zum Schluss sei noch einmal betont, dass die Vor- und Nachteile eines Verlags hier nicht zur Debatte stehen sollen. Wo das eigene Werk am besten aufgehoben ist, wird jeder für sich selbst entscheiden müssen.
Nach dieser Einleitung jedenfalls, wollen wir in den nächsten Artikeln tiefer ins Verlagsvertragliche eintauchen. Bis nächste Woche!